Willkommen
F.S.Airsoft
Wilkommen auf unserer Website
Hier erfahrt ihr alles rund um unser Team und was Airsoft eigentlich ist.
Curse of the Shadow School Gera-Lusan
Airsoft Feld
CQB + Openfield
Unser Ziel
Wir als Team haben das Ziel, ein großes Team zu werden und dem entsprechend auch auf Events zu fahren und auch privat was unter einander zu unternehmen
Unser Team hat sein Ursprung in Sachsen
Um uns nicht nur auf Website und Social Media zu repräsentieren sind wir ebenfalls im ASVZ registriert.
Welche Voraussetzungen muss ich mitbringen?
Ob Junge oder Mädchen es sind alle Willkommen bei uns. Voraussetzungen jedoch die für alle gelten sind :
- Mindestalter von 14 Jahren
- Möglichkeiten die Spielorte zu erreichen (ggf. gibt es
Fahrgemeinschaften wenn jemand in der nähe von jemanden mit einem Auto wohnt, ansonsten gibt es die Möglichkeit mit dem Bus zu fahren)
- Allgemeine Bereitschaft mit uns auf Spieltage zu fahren
- Fairplay ist uns sehr wichtig und wir bitten darum das man sich dran hält
- Toleranter und respektvoller Umgang mit seinem Teamleuten und auch Besuchern oder Fremden
Druckluft Waffen Gesetz
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Erwerb und Besitz von Druckluft Federdruckwaffen und CO, Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen Ober 7.5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2
WaffG).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs. 1 und 2 I.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft, Federdruckwaffen und CO-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs. 1 und 2 I.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2
Nr. 1.2).
2. Eühren von Druckluft: Federdruckwaffen und CQ,-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung. Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck
3.
oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
Schießen mit Druckluft. Federdruckwatfen und CO, Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG;
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Umgang mit Gas- Signalwaffen und Schreckschusswaffen:
Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach
2.
Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
Führen von Gas- und Signalwaffen
Wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf behördlichen Erlaubnis B kleiner Waffenschein B (' 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt
Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Das Führen von Gas- und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.
Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des elgenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es ebenfalls keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher).
Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schleßen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (§ 12 Abs. 4 WaffG):
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule
(J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zur Abgabe von Startzeichen im Auftrag der Veranstalter.
c) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
3. mit Signalwaffen
a) bei Not- und Rettungsübungen oder
b) zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Umgang mit Soft-Air-Waffen unter 0.5 Joule Geschossenergie, die Anscheinswaffen i.S.d, neuen
Waffengesetzes sindi
Führen von Soft-Air-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie Es ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Soft-Air-(Anscheins)waffen unter
0,5 Joule Geschossenergie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer
Schießstätte auszuüben (zu führen).
Führungsverbot EHM-Messer. feststehende Messer (Klingenlänge ab 12 cm) und Schlagstöcke
Ab dem 01.04.2008 ist es verboten, die tatsächliche Gewalt über alle EHM-Messer (alle Schließmesser, die eine Vorrichtung zum einhändigen öffnen haben, unabhängig von der Klingenlänge), feststehende Messer ab einer Klingenlänge von 12 cm und Schlagstöcke, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (zu führen).
Nicht betroffen von dieser Regelung ist das Führen der genannten Messer zur Ausübungen von Berufen, Hobbies und Brauchtumspflege. Bei den Schlagstöcken zur Ausübungen von Berufen (Sicherheitsdienst).